Neu- und Umbaumaßnahmen im Gemeindegebiet führen oft zu einem Verlust von wertvollem Baumbestand und Grünflächen. Mit einer Freiflächengestaltungssatzung soll die Notwendigkeit einer konsequenten Durchgrünung und Gestaltung der Baugrundstücke bei allen Planungsmaßnahmen sichergestellt werden. Ebenso soll eine Verbesserung des Mikroklimas sowie der größtmögliche ökologische Ausgleich vor Ort erfolgen.
Die Stadtverordneten haben auf Antrag der Koalition den Beschluss gefasst:
- Der Magistrat wird beauftragt, eine Freiflächengestaltungssatzung zu erarbeiten und sie der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung vorzulegen.
- Der Bau- und Umweltausschuss ist über den Fortgang der Erarbeitung der Freiflächengestaltungssatzung regelmäßig zu informieren.
- Die Freiflächengestaltungssatzung soll folgende Grundbestandteile enthalten:
- Die Satzung soll im gesamten Stadtgebiet für die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen gelten.
- Sie soll auf Vorhaben angewendet werden, für die ein Bauantrag gestellt wird, sowie bei Freistellungsverfahren.
- Die Satzung soll die Bepflanzung und weitgehende Entsiegelung der nicht überbauten Flächen des Grundstückes sicherstellen
- Als nicht zulässig sollen insbesondere geschotterte Steingärten (Kies-, Schotter- und ähnliche Materialschüttungen ggf. in Kombination mit darunterliegenden wasserdichten und nicht durchwurzelbaren Folien) genannt werden. Teichfolien soll nur bei der Anlage von permanent wassergefüllten Gartenteichen zugelassen werden.
- Ebenso soll das Einbringen von pflanzenartigen Plastiken verboten werden.
Begründung:
Nach § 8 HBO gilt für Grundstücksfreiflächen pauschal, dass die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke erstens wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und zweitens zu begrünen oder zu bepflanzen sind, soweit diese nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden und Bebauungspläne oder andere Satzungen keine eigenen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
Die Anlage einer reinen Kies-, Schotter- oder Mulchfläche widerspricht somit auch in Hessen bereits dieser grundsätzlichen Rechtsvorgabe.