Die “Bürger für Gelnhausen” legen Entwurf für eine Baumschutzsatzung vor

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 30.10.2019 beschlossen, für Gelnhausen nach Jahrzehnten wieder eine Baumschutzsatzung einzuführen. Nachdem vom Magistrat bis Mitte Januar kein Entwurf vorgelegt worden war, hat der Vorsitzende des Umweltausschusses Bodo Delhey mit dem Umweltbeauftragten der Stadt Jürgen Koch einen Entwurf erarbeitet, den er in der Ausschusssitzung am 22.01.2020 vorstellte.

Während die Erstellung einer Baumschutzsatzung allgemein begrüßt wurde, reklamierte Walter Nix (SPD) mehr Zeit, um den Entwurf durcharbeiten und mit der Fraktion abstimmen zu können.

Zudem beschwerte sich Bernd Wietzorek (Grüne), dass Bodo Delhey nicht berechtigt gewesen sei, diesen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen. Er bestand darauf, den Entwurf offiziell vom Magistrat vorgelegt zu bekommen, möglichst in der nächsten Sitzung des Ausschusses. Erst dann könne er im Ausschuss beraten werden. Diese formalistische Herangehensweise wurde im Publikum mit Unverständnis und Unmutsäußerungen aufgenommen.

Damit möglichst viele Bürger sich an der Diskussion beteiligen können veröffentlichen wir hier den Entwurf:

Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Stadt Gelnhausen als geschützte Landschaftsbestandteile
– Baumschutzsatzung –


Aufgrund § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert durch Art. 421 der Zehnten ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31. 8. 2015, BGBl. I S. 1474)
sowie dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010, letzte berücksichtigte Änderung: § 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184) 1) in Verbindung mit §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBI. S. 291) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gelnhausen in ihrer Sitzung am xx.xx.2020 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Ziel und Schutzzweck
Bäume sind wegen ihrer Schönheit, Seltenheit oder natürlichen Eigenart und zur
  • Erhaltung und nachhaltigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen für die Einwohner,
  • Belebung, Gliederung und Pflege des Stadtbildes,
  • Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  • Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas und der klimatischen Verhältnisse,
  • Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, z.B. Luftverunreinigung und Lärm,
  • Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes,
  • Erhaltung eines Lebensraumes für Tiere und
  • Erhaltung von Zonen der Ruhe und Erholung zu schützen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der Baumbestand innerhalb des baurechtlichen Innenbereiches (Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bzw. Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) wird nach Maßgabe dieser Satzung als geschützter Landschaftsbestandteil im Sinne von § 29 BNatSchG geschützt.

§ 3
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang ab 61 (80) cm gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Einzelstammumfänge ab einem Einzelstammumfang von 10 cm. Die Satzung gilt auch für alle Bäume innerhalb einer Baumgruppe, die überwiegend einen Stammumfang von über 50 cm haben.


(2) Nicht unter diese Satzung fallen:

  1. Baumbestände in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen,
  2. Obstbäume mit Ausnahme von Walnuss, Esskastanie, Speierling und Hochstammobst,
  3. Bäume, die Bestandteil des Waldes i.S. des Hessischen Forstgesetzes sind,
  4. Bäume, die als Naturdenkmal, als geschützte Landschaftsbestandteile oder in Naturschutzgebieten rechtsverbindlich festgesetzt oder einstweilig sichergestellt sind.
    (3) Festsetzungen in Bebauungsplänen über die Erhaltung von Bäumen sowie andere Baumschutzvorschriften, insbesondere solche des Naturschutz-rechts, werden von dieser Satzung nicht berührt.
    (4) Bäume in öffentlichen Grünanlagen, auf Friedhöfen oder öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen werden gemäß dem Inhalt dieser Satzung geschützt.

§ 4
Erhaltungspflicht

(1) Geschützte Bäume sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. Es ist daher verboten, geschützte Bäume ohne Genehmigung zu beseitigen, zu schädigen, oder zu verändern.
(2) Schädigungen i.S. des Abs. 1 sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des Baumes, die zu Langzeitschäden oder zu einem vorzeitigen Absterben des Baumes führen können. Im Wurzelbereich gehören hierzu insbesondere

  1. die Befestigung der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasser- oder luftundurchlässigen Decke,
  2. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen,
  3. das Zuführen von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
  4. die Anwendung oder das Zuführen von schädigenden Stoffen, z.B. Herbiziden, Streusalz, Ölen, Säuren, Laugen oder anderen Chemikalien.
    (3) Eine Veränderung i.S. des Abs. 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern, das weitere Wachstum verhindern und die Funktion des geschützten Baumes für die Umwelt beeinträchtigen.
    (4) Unter die Absätze 1 bis 3 fallen nicht die üblichen, fachgerecht ausgeführten Pflegemaßnahmen oder das sach- und fachgerechte Verpflanzen auf demselben Grundstück.
    (5) Die Stadt Gelnhausen kann anordnen, dass der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte zumutbare Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz von Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung zu treffen hat.
    (6) Zumutbar im Sinne des Abs. 5 sind regelmäßig Maßnahmen, die keine wesentliche Wertminderung des Grundstückes bewirken und solche, die nicht über das bei ordnungsgemäßer Gestaltung, Pflege und Sicherung erforderliche Maß hinausgehen.
    (7) Die Stadt Gelnhausen kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die von der Stadt Gelnhausen auf eigene Kosten durchgeführten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen, deren Durchführung dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten selbst nicht zumutbar sind, duldet.
    (8) Die Stadt Gelnhausen berät die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten geschützter Bäume auf Wunsch unentgeltlich über erforderliche Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen.

§ 5
Genehmigungspflicht

(1) Die Beseitigung von Bäumen sowie alle Maßnahmen, die zu einer Schädigung oder Veränderung von Bäumen führen können, bedürfen einer besonderen Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Beseitigung, Schädigung oder Veränderung den Zielen dieser Satzung widerspricht.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Beseitigung, Schädigung oder Veränderung wegen besonderer Umstände des Einzelfalles geboten ist. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn

  1. der Eigentümer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer rechtskräftigen Entscheidung berechtigt oder verpflichtet ist, die Bäume zu beseitigen oder zu verändern,
  2. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes beseitigt werden müssen,
  3. die Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Baumes aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist,
  4. ein Baum krank ist und seine Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
  5. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,
  6. eine baurechtlich zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.
  7. (4) Ohne vorherige Genehmigung sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen zulässig, sofern die Gefahr von geschützten Bäumen ausgeht, oder zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen geschützte Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die Maßnahmen sind der Stadt jedoch unverzüglich anzuzeigen; die Notwendigkeit ist zu belegen.
    (5) Wird ein Unternehmen mit der Beseitigung von nach dieser Satzung geschützten Bäumen beauftragt, so hat es sich vor Ausführung des Auftrages zu vergewissern, dass die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung vorliegt.

§ 6
Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigung ist schriftlich beim Magistrat der Stadt Gelnhausen zu beantragen und zu begründen. Die zur Prüfung der Genehmigung erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein Lageplan, sind beizufügen. Die Stadt kann einzelne Unterlagen nachfordern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. Antragsberechtigt sind der Eigentümer des Grundstücks, sonstige Nutzungsberechtigte oder von dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nachweislich bevollmächtigte Dritte.
(2) Wird für ein Vorhaben, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume beseitigt, verändert oder geschädigt werden sollen, ein Vorbescheid oder eine Baugenehmigung beantragt, so ist dem Antrag zum Vorhaben der Genehmigungsantrag nach Absatz 1 beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume nach Art, Stammumfang, Kronendurchmesser und Höhe einzutragen. Die Entscheidung über die beantragte Genehmigung zu einer nach § 5 dieser Satzung genehmigungsbedürftigen Maßnahme ergeht in diesem Fall im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren.
(3) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.

§ 7

Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen

(1) Im Falle einer nach §§ 5 und 6 genehmigten Beseitigung hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden beseitigten Baum als Ersatz einen Laubbaum mit einem in 1 m Höhe gemessenen Mindeststammumfang von 12 cm zu pflanzen, zu erhalten und zu pflegen. Die Ersatzpflanzung ist zeitnah, spätestens in der nächsten Pflanzperiode durchzuführen.

(2) Kann ein Ersatzbaum aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf dem Grundstück gepflanzt werden, auf dem der zu ersetzende Baum steht oder gestanden hat, so ist die Ersatzpflanzung möglichst im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff auf einem anderen Grundstück des Antragstellers, der Stadt oder eines zur Duldung bereiten Dritten durchzuführen. Der Antragsteller kann in diesem Fall wahlweise anstelle einer Ersatzpflanzung eine Ausgleichzahlung an die Stadt Gelnhausen leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 Prozent des Nettoerwerbspreises. Ausgleichszahlungen werden für die Erhaltung und Neuanpflanzung von Bäumen durch die Stadt im räumlichen Geltungsbereich der Satzung genutzt.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S. des § 69 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. entgegen den Erhaltungspflichten des § 4 dieser Satzung geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, b. der Genehmigungspflicht nach § 5 und § 6 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und / oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht, c. auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen gemäß § 4 und § 7 dieser Satzung nicht erfüllt, d. nach § 7 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine Ausgleichszahlungen entrichtet oder e. einer Aufforderung zur Folgebeseitigung nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.

§ 9
Betretungsrecht

Den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen ist der Zutritt zu einem Grundstück, mit Ausnahme der Wohnung, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gestatten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Der Berechtigte soll vorher benachrichtigt werden.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gelnhausen, xx.xx.2020